Allgemeine Geschäfts- & Einkaufsbedingungen (AGB & AEB)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen und Dienstleistungen der lesswire GmbH, Stand 09. Februar 2015

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Käufer im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) auch in laufender Geschäftsverbindung, und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer ohne dass dies nochmals gesondert vereinbart werden muss, gelten ausschließlich diese AGB. Änderungen und Ergänzungen sowie diesen AGB entgegenstehende beziehungsweise abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt der Lieferer nicht an, es sei denn, dass sie als Zusatz zu diesen AGB schriftlich bestätigt und damit ihrer Geltung zugestimmt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos durchführt.

1.2 Der Begriff „Schadensersatzansprüche" in diesen AGB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

2. Angebote

2.1 Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Lieferer diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Käufers werden, sofern sie als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren sind, erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Zur Annahme der Bestellungen des Käufers hat der Lieferer ab Eingang der Bestellung zwölf Werktage Zeit.

2.2 Die zum Angebot des Lieferers im Sinne von 2.1 gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, etc. sowie die sich daraus ergebenden Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit der Lieferer sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Gleiches gilt für Gebrauchsangaben. Handelsübliche Toleranzen bleiben dem Lieferer im Rahmen des für den Käufer Zumutbaren vorbehalten.

2.3 An sämtlichen Zeichnungen, Mustern, Prospekten, technischen Beschreibungen, Skizzen, Katalogen und anderen Unterlagen sowie an sonstigen, vom Lieferer stammenden geschäftlichen und technischen Informationen behält sich der Lieferer die Eigentums- und Urheberrechte sowie alle sonstigen Rechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht, gewerbsmäßig verwendet oder vervielfältigt werden und müssen dem Lieferer, wenn der Auftrag nicht erteilt werden sollte bzw. nach Ende der Geschäftsbeziehung auf Verlangen des Lieferers inklusive aller hiervon angefertigten Kopien unverzüglich zurückgegeben werden. Diese Dokumente und/oder Informationen sind vom Käufer nur solchen Personen zur Verfügung zu stellen, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Dies gilt nicht, wenn diese Informationen und/oder Dokumente nachweislich öffentlich bekannt sind oder vom Lieferer zur Weiterveräußerung durch den Käufer bestimmt wurden.

3. Preise

3.1 Die Preise verstehen sich ab Werk exklusive Porto, Fracht, Versicherung und Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gelten die vom Lieferer in seiner Auftragsbestätigung bestätigten Preise. Hat der Lieferer mit dem Käufer im Vertrag eine Lieferzeit von mehr als 8 Wochen ab Eingang der Bestellung des Käufers beim Lieferer oder ein Dauerschuldverhältnis von mehr als sechs Monaten vereinbart und haben sich die Kostenfaktoren beim Lieferer zum Beispiel durch Kostensteigerungen insbesondere aufgrund von Lohnkostensteigerungen, aufgrund von Tarifverträgen und/oder Materialpreissteigerungen erhöht, so gilt eine entsprechende Preiserhöhung als mit dem Käufer vereinbart. Diese  Kostensteigerungen wird  der Lieferer dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 15 % des im Vertrag mit dem Käufer vereinbarten Preises, so hat der Käufer ein Kündigungsrecht.

3.2 Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich zu der Vergütung der vom Lieferer erbrachten Leistung. Soweit der Lieferer sich ohne rechtliche Verpflichtung kulanzhalber zur Rücknahme ausgelieferter Ware bereit erklärt hat, erhebt der Lieferer als Aufwendungsersatz für die Wiedereinlagerung und die Verwaltungsaufwendungen eine Pauschale in Höhe von 15% des Nettokaufpreises der betreffenden Ware.

3.3 Hat der Lieferer die Aufstellung, Montage oder eine sonstige Dienstleistung übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Käufer neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen und Spesen.

4. Bestellerpflichten

4.1 Der Käufer verpflichtet sich, unentgeltlich alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung der Lieferungen und Leistungen erforderlich sind, insbesondere 

a) Stellung von Arbeitsräumen für Mitarbeiter des Lieferers sowie aller erforderlichen Arbeitsmittel in ausreichendem Umfang;

b) Einräumung ausreichender Rechenzeit mit notwendiger Priorität;

c) rechtzeitige Bereitstellung von zur Durchführung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen und - soweit Tests vom Lieferer durchgeführt werden - von Testmitteln sowie Testdaten;

d) Stellung qualifizierter Mitarbeiter aus den betreffenden Fachbereichen zur Unterstützung des Lieferers;

e) Ermöglichung des rechtzeitigen Zugangs zu Räumlichkeiten des Käufers im erforderlichen Umfang.

f) Einrichtung seiner Betriebsabläufe dergestalt, dass einer Entstehung von Schäden vorgebeugt oder eine Ausweitung von Schäden vermieden wird, unabhängig davon, wer für die Schadensentstehung verantwortlich ist.

4.2 Soweit für die Nutzung für vom Lieferer zu liefernder Software zusätzliche Software erforderlich ist (Softwareumgebung, wie z. B. Betriebssysteme in der erforderlichen Version, Datenbanksoftware etc.), beschafft der Käufer diese auf eigene Kosten in einer kompatiblen und vom Lieferer freigegebenen Version und installiert diese rechtzeitig. 

4.3 Der Käufer sorgt in eigener Verantwortung für die Lieferungen und Leistungen des Lieferers notwendigen Einsatzbedingungen (insbesondere bauseitige Bedingungen, Stromversorgung, Räumlichkeit, Raumklimatisierung, Anschlüsse für Installation, technische Spezifikation, u.ä.).

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Rechnungen des Lieferers sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen. Voraussetzung für eine etwaige vereinbarte Skontovergütung durch den Lieferer ist es, dass das Konto des Käufers keine sonstigen fälligen Rechnungsbeträge ausweist und sämtliche Zahlungsfristen auch für Teilzahllungen eingehalten werden. Der Lieferer ist berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen. Der Lieferer kann nach einer Wahl jedoch die Belieferung auch von Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) oder von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Dies gilt insbesondere, wenn dem Lieferer  Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck des Käufers nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt. Bei Überschreitung des genannten Zahlungsziels kann der Lieferer Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangen. Dem Lieferer bleibt vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.

5.2 Mit vom Lieferer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen kann der Käufer nicht gegen Ansprüche des Lieferers aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht (sowohl aus § 273 BGB als auch aus § 369 HGB) gegen Ansprüche des Lieferers kann der Käufer nur geltend machen, wenn und soweit sein Gegenspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer ausdrücklich anerkannt wurde bzw. auf einer groben Vertragsverletzung des Lieferers beruht.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigab  zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

6.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

6.3 Veräußert der Käufer Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

6.4 Dem Käufer ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Käufer verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Lieferer und Käufer sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt auch insoweit als Vorbehaltsware. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziff. 6.3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht. Verbindet der Käufer die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung  zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

6.5 Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.

6.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

6.7 Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

7. Liefer- und Leistungsfristen; Verzug

7.1 Lieferfristen, die der Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich mit dem Käufer vereinbart hat, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Lieferfrist beginnt im Zweifel mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Lieferer.

7.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

7.3 Ist die Nichteinhaltung von vereinbarten Lieferfristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Lieferers durch einen seiner Lieferanten.

7.4 Kommt der Lieferer schuldhaft in Verzug, kann der Käufer - sofern er nachweisen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5  %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des  Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. 

7.5 Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziff. 7.4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.6 Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

7.7 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

8. Gefahrübergang

8.1 Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, sofern der Lieferer nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Käufer vereinbart hat. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der durch den Lieferer gelieferten Sache geht daher, sofern der Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich den Versand oder die Montage des Liefergegenstandes übernommen hat, mit der Übergabe an die bzw. mit der Abholung durch die Transportperson auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

8.2 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage  geht die Gefahr am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Käufer über.

8.3 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt des Eintritts des Annahmeverzugs auf den Käufer über.

9. Entgegennahme

9.1 Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

9.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

10. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

10.1 Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat  der Käufer zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

10.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

10.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

10.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

10.5 Der Käufer hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

10.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Käufer innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.

11. Software

11.1 Mit Überlassung von vom Lieferer gelieferter Software ("Lieferer-Software") einschließlich Dokumentation erwirbt der Käufer, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, eine einfache, nicht übertragbare und nicht-ausschließliche Lizenz ohne das Recht zur Einräumung von Unterlizenzen ausschließlich zu deren bestimmungsgemäßen Gebrauch. Darüber hinaus ist der Käufer vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nicht berechtigt, die Lieferer-Software zu nutzen, insbesondere zu bearbeiten, zu arrangieren, anderweitig umzuarbeiten, zu verbreiten, zu vervielfältigen oder zu vermieten. 

11.2 Der Käufer ist nur berechtigt, die Lieferer-Software zu vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die bestimmungsgemäße Benutzung gemäß dieser Bestimmung sowie zu Sicherungszwecken notwendig ist; es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden, die als solche der überlassenen Lieferer-Software zu kennzeichnen und mit dem der Programmdokumentation beiliegenden Herstelleraufkleber zu versehen ist. Darüber hinaus ist der Käufer nicht berechtigt, die Lieferer-Software zu kopieren, zu disassemblieren oder disassemblieren zu lassen. 

11.3 Der Käufer darf ein ihm überlassenes Werkstück der Lieferer-Software nur mit folgenden Vorgaben an einen Dritten („Erwerber“) veräußern, wobei ihm selbst keine Nutzungsrechte mehr zustehen: 

a) Der Erwerber darf die Lieferer-Software im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren und nicht-ausschließlichen Lizenz ohne das Recht zur Einräumung von Unterlizenzen ausschließlich zu deren bestimmungsgemäßen Gebrauch einsetzen.

b) Der Erwerber ist nur berechtigt, die Lieferer-Software zu vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die bestimmungsgemäße Benutzung gemäß dieser Bestimmung sowie zu Sicherungszwecken notwendig ist; es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden, die als solche der überlassenen Lieferer-Software zu kennzeichnen und mit dem der Programmdokumentation beiliegenden Herstelleraufkleber zu versehen ist.

c) Der Erwerber darf das Werkstück der Lieferer-Software nur unter den Bedingungen des 11.3 veräußern. 

11.4 Weitergehende Rechte werden dem Käufer nicht eingeräumt. 

11.5 Verstößt der Käufer gegen die vorstehenden Verpflichtungen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Listenpreises fällig. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Verfolgung weitergehender Ansprüche, etwa insbesondere nach dem Urheberrechtsgesetz, sowie auch von sonstigen Schadensersatzansprüchen bleibt dem Lieferer vorbehalten. 

12. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

12.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

12.2 Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die  gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

12.3 Mängelrügen des Käufers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

12.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.

12.5 Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

12.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 12.11 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

12.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden  die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Der Käufer anerkennt, dass gelieferte Software eine erhebliche Komplexität aufweist und kleinere, nicht korrigierbare Abweichungen enthalten kann. Der Lieferer gewährleistet daher nicht, dass die Vertragswaren zu jeder Zeit fehler- und unterbrechungsfrei laufen. Eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Bedienungsanleitung in ihren wesentlichen und überwiegenden Funktionen brauchbar ist, entspricht daher grundsätzlich der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Nur darüber hinausgehende Funktionsstörungen (Abweichungen) können gewährleistungspflichtige Fehler darstellen.

12.8 Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

12.9 Ansprüche des Käufers wegen der zu  Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

12.10 Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziff. 12.9 entsprechend.

12.11 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesen AGB geregelten Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

13.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Käufer innerhalb der in Ziff. 12.2 bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. 15 dieser AGB.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Käufer den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

13.2 Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

13.3 Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch  eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

13.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. 13.1 a. geregelten Ansprüche des Käufers im Übrigen die Bestimmungen der Ziff. 12.4, 12.5 und 12.10 entsprechend.

13.5 Bei Vorliegen von sonstigen Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen der Ziff. 12. entsprechend.

13.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 13. geregelten Ansprüche des Käufers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

14. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

14.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten  hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet  wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

14.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziff. 7.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

15. Sonstige Schadensersatzansprüche, Verjährung

15.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

15.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe  Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

15.3 Soweit dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Ziff. 12.2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Käufers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

15.4 Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Lieferer ebenfalls nur nach den Ziff. 15.1 bis 15.3 und auch nur insoweit, als der Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Käufers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre, d.h. beschränkt auf die Kosten der Wiedereingabe.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand

16.1 Sofern sich aus dem Vertrag nichts anders ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Lieferers.

16.2 Soweit sich nicht aus dem Gesetz zwingend eine andere örtliche Zuständigkeit ergibt, ist der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese AGB zugrunde liegen, Berlin. Der Lieferer ist nach seiner Wahl jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen Geschäftssitz oder am Ort seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.

17. Allgemeine Bestimmungen

17.1 Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Version dieser AGB ist im Zweifel die deutsche Version vorrangig.

17.2 Auf Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis und auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Lieferer und Käufer findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts Anwendung.

17.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Dasselbe gilt entsprechend für Regelungslücken.

 


 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der lesswire GmbH, Stand 09. Februar 2015

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Geltungsbereich

1.1 Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen sowie den nachstehenden Einkaufsbedingungen entgegenstehende beziehungsweise abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, dass wir sie als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt und damit ihrer Geltung zugestimmt haben. Die Annahme von Lieferungen beziehungsweise Leistungen oder deren vorbehaltlose Zahlung durch uns bedeuten keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten, auch dann nicht, wenn uns diese positiv bekannt sind. 

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Bestellungen

2.1 Verträge, Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen. 

2.2 Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2.4 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen, anderenfalls sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

2.5 Im Falle von regelmäßig wiederkehrenden Bestellungen oder Lieferabrufen berechtigen die Bestellungen/Abrufe den Lieferanten nur zur Fertigung der für die ersten 4 (vier) Wochen genannten Mengen (Fertigungsfreigabe) sowie nur zur Materialeindeckung für weitere 4 (vier) Wochen (Materialfreigabe). Solange keine Änderung der Bestellungen/Abrufe erfolgt, verlängert sich der Fertigungsfreigabezeitraum entsprechend auf Grundlage der letzten übermittelten Bestellung/Abrufs. Darüber hinausgehende Materialfreigaben können nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch unsere entsprechende Fachabteilung erfolgen. 

2.6 Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und – soweit industrielle Standards und/oder Regelwerke wie gleichzusetzende Normen bestehen – in Übereinstimmung mit diesen sowie mit den ggf. vereinbarten Prüfzeugnissen zu liefern. 

2.7 Im Einzelfall von uns vorgegebene Bestellnormen und Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung selbst sowie in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

2.8 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konzepten und sonstigen dem Lieferanten übermittelten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten, insbesondere wenn sie als vertraulich bezeichnet werden, nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind ausschließlich zur Durchführung der Bestellung zu verwenden und uns nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“, verzollt (DDP gemäß Incoterms 2010), incl. Verpackung und Versicherung aber ohne Umsatzsteuer, beziehungsweise die Lieferung an den in der Bestellung angegebenen Lieferort mit ein. Andernfalls hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Werden uns ausnahmsweise Verpackungen aufgrund anderweitiger Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt, so sind wir berechtigt, diese gegen eine Gutschrift von 2/3 des sich aus der Rechnung ergebenden Wertes für die Verpackung frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Es dürfen vom Lieferanten nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Bei Vereinbarung der Parteien über Berechnung von Verpackung ist diese ausschließlich zum Selbstkostenpreis zu berechnen.

3.2 Wir bezahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis am 25. Tag des der Lieferung folgenden Monats mit 3 % Skonto vom Bruttorechnungsbetrag oder innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungserhalt netto, wobei Voraussetzung für unsere Zahlung ist, dass uns der Lieferant sämtliche nach dem Vertrag geschuldeten Dokumente zuvor vollständig und leserlich überlassen hat (z.B. Zertifikate, Dokumentationen, Prüfberichte und ähnliches). Erfolgt der Wareneingang nach dem Rechnungseingang, beginnt die Zahlungsfrist mit dem Datum des Wareneingangs. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

3.3 Ermäßigt der Lieferant seine Preise bis zum Liefertage, kommt uns die Ermäßigung zugute.

4. Lieferzeit, Lieferverzug

4.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und -fristen sind bindend. Sie laufen vom Datum der Bestellung ab. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns bzw. die Leistungserbringung. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäß Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

4.2 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeuges sowie Spesen.

4.3 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere bestellende Abteilung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände jeglicher Art eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sowie sie von nicht unerheblicher Dauer sind.

4.5 Im Falle einer Anlieferung vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht  verpflichtet. In dem Fall behalten wir uns vor, die Rücksendung der Liefersache auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung durch uns, so lagert die Liefersache bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Zahlung erfolgt gem. Ziff. 3.2, berechnet ab dem vereinbarten Liefertermin. 

4.6 Im Falle des Lieferverzugs des Lieferanten sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,8% des Auftragswertes je Werktag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des Auftragswertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Rücktritt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung) bleiben vorbehalten. 

4.7 Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

4.8 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir haben ihnen ausdrücklich (schriftlich) zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

4.9 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Wir nehmen nur die bestellten Mengen bzw. Stückzahlen entgegen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns (schriftlich) getroffener Absprache zulässig.

4.10 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

4.11 Der Lieferant hat die Ware in geeigneter Weise zu verpacken.

4.12 Wir setzen voraus, dass der Lieferant als Vertreiber von Waren umfassende Kenntnisse über die eventuellen Gefahren seiner Güter bei Versand, Verpackung, Lagerung, etc. hat. Vor Annahme eines Auftrags hat er daher zu überprüfen, ob die in der Bestellung genannten Waren bzw. deren Bestandteile als gefährliche Güter (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxydierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen muss er uns sofort umfassend informieren.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Annahme der  Ware durch uns oder unserer Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist bzw. die Leistung erbracht wird, auf uns über. Ziffer 4.5 bleibt unberührt. 

6. Versandanzeige und Rechnung

Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils auf gedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden. 

7. Mängeluntersuchung, Gewährleistung

7.1 Wir sind nicht verpflichtet, die Ware nach deren Erhalt zu prüfen. Wir bemühen uns, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, die Untersuchung  der Ware auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit, in Form von Stichproben vorzunehmen. Die Anwendung des § 377 HGB ist soweit zulässig ausgeschlossen. In jedem Falle ist eine Rüge innerhalb von 30 Tagen seit Entdeckung eines Mangels oder sonstigen Beanstandungen rechtzeitig. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

7.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu und finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Wir sind unabhängig davon berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Falle hat der Lieferant die zum Zweck der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz bleibt uns vorbehalten.

7.3 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, es sei denn, die gesetzlich vorgegebene Mindestgewährleistungsfrist ist länger oder die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht.

7.5 Bei  Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Wir sind berechtigt, unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

7.6 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter innerhalb Deutschlands nicht verletzt werden. Sofern dem Lieferanten bekannt ist, dass seine Produkte von uns auch in bestimmten Ländern vertrieben werden, gilt vorstehendes auch für diese Länder.

7.7 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung oder bei einer im Rahmen der Nacherfüllungsverpflichtung des Lieferanten erfolgten Ersatzlieferungen beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

7.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material-, Verlesekosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Wir sind berechtigt, die Prüfung im Stichproben-Verfahren durchzuführen und unbeschadet unsere sonstigen Ansprüche bei Überschreitung der zulässigen Grenzqualitätswerte bzw. AQL-Werte die Ware vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten hundertprozentig zu prüfen und Ersatz der mangelhaften Teile zu verlangen.

7.9 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor. Einer gesonderten Fristsetzung bedarf es nicht.

7.10 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material-, Verlesekosten, hat.

7.11 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 7.4 tritt die Verjährung in den Fällen 7.9 und 7.10 frühestens nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir unserem Kunden gegen uns gerichtete Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten, es sei denn, die gesetzliche Gewährleistungsfrist ist länger.

7.12 Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

8. Produkthaftung, Freistellung

Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer notwendigen Rückrufaktion. Sofern ein Fehler an einem vom Lieferanten gelieferten Teil auftritt, wird vermutet, dass der Fehler ausschließlich im Verantwortungsbereich des Lieferanten entstanden ist.

9. Eigentumsvorbehalt, Beistellung

9.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Verarbeitung oder Umbildung  durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder der Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum einer neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

9.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

10. Rücktritts- und Kündigungsrechte

10.1 Wir sind über die gesetzlichen  Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn 

- der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat,

- der Lieferant eine Pflicht aus dem Liefervertrag verletzt und in angemessener Frist, die 30 Tage ab Mitteilung der Pflichtverletzung nicht überschreitet, keine Abhilfe schafft,

- eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist,

- beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eintritt oder

- der Lieferant seine Zahlungen einstellt. 

10.2 Wir sind auch zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn der Lieferant über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt. 

10.3 Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben. 

10.4 Sofern wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten. 

10.5 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 10 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

11. Haftung

Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir für Vermögensschäden nur insoweit und in der Höhe, in der bei Vertragsschluss mit deren Eintritt üblicherweise zu rechnen war. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht hat.

12. Aufrechnung

Unser Recht zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts kann nicht beschränkt werden. Der Lieferant ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn und soweit diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

13. Unterlagen und Geheimhaltung

13.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung bestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – oder mit derartigen Informationen und Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse nicht vervielfältigt oder wertmäßig verwendet oder schließlich an Dritte geliefert werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

13.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 

Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge. 

14. Ausführung von Arbeiten

14.1 Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf unserem Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

14.2 Der Lieferant, der im Rahmen eines Vertrages mit uns auf unserem  Werkgelände Dienst- oder Werksleistungen zu erbringen hat, sorgt dafür, dass seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Mitarbeiter ausreichend Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle besitzen. 

15. Kündigung aus wichtigem Grund

15.1 Wenn und soweit bei Dauerschuldverhältnissen eine Kündigung aus wichtigem Grund gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, gilt als wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages durch uns insbesondere:

a) wesentliche Verletzungen der Bestimmungen des Vertrages, wozu auch die Bedingungen gehören, die zum Vertragsinhalt geworden sind, namentlich solche über den eingeräumten Nutzungsumfang, d. h. Verletzungen von uns und/oder dem Hersteller von gelieferter Software zustehenden Schutzrechten durch den Lieferanten;

b) Leistungsverweigerung des Lieferanten;

c) Verzug des Lieferanten mit seinen Liefer-, Leistungs- oder Mängelbeseitigungspflichten um mehr als sechs (6) Wochen;

d) Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

15.2 Die Kündigung bedarf in jedem Falle der Schriftform. 

15.3 Wir sind berechtigt, einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bzw. einer unbegrenzten Laufzeit frühestens nach zwölf (12) Monaten mit einer Frist von drei Monaten mit dem Ziel einer allgemeinen Neuregelung der Vertragsbedingungen zu kündigen. 

15.4 Die den Parteien vom Gesetzes wegen zustehenden Rechte zur außerordentlichen Kündigung bleiben von den Bestimmungen dieser Ziff. 15. unberührt. 

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand

16.1 Sofern sich aus dem Vertrag nichts anders ergibt, ist Erfüllungsort derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

16.2 Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Berlin. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl auch an seinem Geschäftssitz oder am Ort seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.

17. Exportkontrolle, REACH

17.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei Exporten seiner Güter gem. deutschen, europäischen, US-Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie den Ausführ- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter auf seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und sonstigen Geschäftsdokumenten zu unterrichten sowie einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaige Rückfragen zu benennen. 

17.2 Der Lieferant verpflichtet sich, etwaige Bestimmungen der Europäischen Verordnung (EG)Nr. 1907/2006 (REACH) zu beachten. Er garantiert, dass seine Produkte unter Beachtung der ihm bekannten Verwendung in Übereinstimmung mit der Verordnung registriert sind. Seinen Verpflichtungen – z.B. der Erstellung und Erteilung eines Sicherheitsdatenblattes – wird er ohne Verzögerung nachkommen. 

18. Allgemeine Bestimmungen

18.1 Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Version dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist im Zweifel die deutsche Version vorrangig.

18.2 Auf Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis und auf die vertraglichen Beziehungen mit uns findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts Anwendung.

18.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Dasselbe gilt entsprechend für Regelungslücken.